von
Tramper » Mi Feb 17, 2016 2:22 pm
Salü Klaus
der Warnwesten Salat ist nicht nur in Frankreich angerichtet. Die ganzen Wiedersprüche kommen von der Umsetzung der EU Gesetzte in die nationale Gesetzeslage in Frankreich.
Per 1. Juli 2008 wurde mindestens eine Warnweste nach DIN EN 471 pro Motorfahrzeug eingeführt. Mittlerweile sind von der Mitführpflicht die Motorräder ausgeschlossen worden.
Per 1. Januar 2013 wurde für alle Fahrer und Beifahrer eines Motorrades über 125 ccm reflektirende Bekleidung vorgeschrieben, die Eckdaten der französischen Norm; 150 Quadratzentimeter zwischen Helm und Gürtelline, gut sichtbar für alle anderen Verkehrsteilnehmer. Die reflektierenden Flächen dürfen aufgeteilt werden. Hochwertige Motorradjacken erfüllen diese Vorschrift, dann braucht es keine zusätzlichen Binden, Gürtel oder Westen mit Reflexmaterialien.
Nun gibt es einen Streitpunkt, zu dem es meines Wissens noch kein gültiges Gerichtsurteil gibt. Müssen unter besonderen Umständen wie Unfall, Panne oder Nachts die Motorradfahrer und deren Sozius/Sozias auch eine Warnweste nach DIN EN 471 tragen, wenn sie auf einer Strasse vom Motorrad steigen?
Wie aus der französischen Presse zu erfahren war, ahnden einige Polizeidienststellen keine Verstösse gegen die oben genannten gesetzlichen Regelungen. Nur ist leider nicht genau bekannt, welche Gruppe (im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge, Touristen usw.) nicht gebüsst oder kontrolliert wird, resp. welche Polizeidienststellen dies nicht tun.
In Österreich gibt es keine Pflicht für Motorradfahrer eine Warnweste mitzuführen, aber im Falle eines Unfalles oder Panne auf Autobahnen müssen alle Personen eine Warnweste tragen, wenn sie vom Motorrad absteigen!
Zur eigenen Sicherheit, unabhängig der Gesetzeslage, ist es ratsam, für die anderen Verkehrsteilnehmer sehr gut erkennbar zu sein. Dazu eignen sich Warnwesten, Reflexgürtel oder reflektierende Binden hervorragend.
ZUR ERINNERUNG: In einigen europäischen Ländern gibt es auch eine gesetzliche Pflicht Erste Hilfe Material mitzuführen. Leider gibt es keine einheitliche Regelung in den europäischen Staaten, für das mitzuführende Erste Hilfe Material. Man ist aber auf der sicheren Seite, wenn das vorgeschriebene Material aus den drei Normen "neue" DIN 13164 (geändert 2014), ÖNORM V 5100 (Mehrspurige Fahrzeuge) bzw. V 5101 für einspurige Fahrzeuge mitführt.
GRÜNE VERSICHERUNGSKARTE: auch die grüne Versicherungskarte ist in vielen europäischen Ländern vorschrift. Die grüne Versicherungskarte hat ein Gültigkeitsdatum ( bis 5 Jahre, resp. Vertragslaufzeit der Motorfahrzeug Police entpsrechend), das nicht verfallen sein darf. Die grüne Versicherungskarte kann man gratis bei der Motorfahrzeug Versicherung bezogen werden.
Grüessli Tramper